Das Löwenberger Land verstößt gegen das Kita-Gesetz – wir sind entsetzt

Liebe Wählerinnen und Wähler,

auch am Abend des 23.04.2019 nahmen wir mit unseren Kandidatinnen und Kandidaten (Steinecke, Neumann, Neuendorf und Schild) aktiv an der Sitzung der Gemeindevertretung in Löwenberg teil.

Erneut machten wir aufmerksam auf den Verstoß des Löwenberger Landes gegen § 7 Absatz 2 des brandenburgischen Kita-Gesetzes (KitaG).

Dort steht hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten in den Kindertagesstätten geschrieben:

Der Kindertagesstätten-Ausschuss […] berät den Träger [also die Verwaltung] hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten.

Wie setzt die Verwaltung im Löwenberger Land das Gesetz um? Ganz einfach: Nicht! Unglaublich, aber wahr.

Kein einziger Abgeordneter fand diesen Verstoß gegen geltendes Recht anstößig. Es blieb, wie am 05.03.2019 in der letzten Sitzung, still. Will denn kein Abgeordneter die Verwaltung auffordern, das KitaG rechtskonform umzusetzen?

Zurück zum Thema:

In der Gemeinde Löwenberger Land hat sich die Verwaltung in den vergangenen Jahren nicht ein einziges Mal zu bedarfsgerechten Öffnungszeiten von einem Kitaausschuss beraten lassen. Der Beleg dafür ist ganz einfach zu führen: Damit der Kitaausschuss den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten überhaupt beraten kann, müsste ja ersteinmal eine Bedarfsermittlung stattfinden. Eine solche Bedarfsermittlung oder Beratung hat nie stattgefunden. Sie müsste ergebnisoffen erfolgen und im Kitaausschuss beraten werden. In Nassenheide gibt es darüber hinaus derzeit gar keinen Kitaausschuss. Wie soll man denn dann gesetzeskonform zu bedarfsgerechten Öffnungszeiten beraten oder diese festlegen?

Es reicht auch nicht aus, Eltern zu Beginn des Betreuungsvertages nach ihrem Bedarf zu fragen. Abgesehen davon, dass dann in der Regel auf die verbindlichen Öffnungszeiten verwiesen wird, sieht das KitaG hier ganz klar vor, dass der Kitaausschuss beraten muss und der Träger sich beraten lassen muss. Ohne Kitaausschuss geht hier also gar nichts.

Unter anderem wird auf angeblichen Personalmangel und unklare Rechtsvorschriften verwiesen.

Aber: Wie eindeutig soll ein Gesetzestext denn noch sein, als der Satz im § 7 Absatz 2 KitaG?

Zum Argument “Personalmangel”: In der Gemeinde Löwenberger Land wird die Mehrheit der Erzieherinnen und Erzieher in Teilzeit (meist nur rund 30 Stunden) beschäftigt. Das Einstiegsgehalt liegt bei derart wenig Stunden nur bei rund 1400 Euro Netto im Monat (S8a, Stufe 1, Steuerklasse 4) + einmalige Sonderzahlung. Für Berufseinsteiger vollkommen unattraktiv. So wird auch Personalgewinnung schwierig.

Dass man Erzieherinnen und Erzieher überwiegend in Teilzeit einsetzt und gleichzeitig Personalmangel als Grund für die Einführung bedarfsgerechter Öffnungszeiten angibt zeigt, dass hier etwas nicht stimmt.

Durch Teilzeit werden hunderte Stunden potenzieller Betreuungszeiten pro Monat einfach verschenkt. Darunter leiden Öffnungszeiten und folglich auch die Eltern.

Die Eltern und deren Arbeitgeber müssen sehr flexibel sein und sich einschränken, damit Eltern ihre Kinder rechtzeitig innerhalb der Öffnungszeiten zur Kita bringen/von der Kita abholen können. Bedarfsgerechte Öffnungszeiten will man einfach nicht anbieten. So funktioniert Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Sinne des SGB VIII § 22 nicht.

Man beschäftigt also nicht nur die Mehrheit des Personals in Teilzeit obwohl dies im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nur auf Antrag gestattet werden muss, sondern stellt auch nur in Teilzeit neu ein. Teilzeit ist keine Regel oder Vorgabe aus dem TVÖD, es ist ein Luxus, den sich die Verwaltung gönnt.

In erster Linie ist der Bedarf der Eltern zu decken. Dieser Bedarf muß erhoben und bedarfsgerecht in Öffnungszeiten umgesetzt werden. Danach darf, kann und muß man über die Beschäftigungsmodelle der Erzieherinnen und Erzieher sprechen. Wenn die dienstlichen Belange es zulassen, kann auf Antrag Teilzeit gewährt werden. Wenn nicht, dann leider nicht. Und hinsichtlich der Öffnungszeiten reden wir im Löwenberger Land doch nun wirklich nur über die Frage, ob man nicht wenigstens bis 17:30 Uhr oder 18:00 Uhr Öffnungszeiten anbieten kann. Von 24-Stunden-Kitas sind wir noch lange entfernt.

Das KitaG Brandenburg als Ausdruck des SGB VIII stellt die Bedarfsgerechtigkeit und damit den Anspruch der Eltern auf Betreuung ihrer Kinder ÜBER das Interesse der Verwaltung und der Beschäftigten. Und das ist auch gut so.

Wir sind entsetzt ob der wissentlichen Verstöße der Gemeinde Löwenberger Land gegen das KitaG. Wir fühlen uns von der Verwaltung veralbert und von den Abgeordneten in dieser ganzen Debatte im Stich gelassen.

Bedarfsgerechte Öffnungszeiten sind gesetzliche Pflicht. Sie müssen durch regelmäßige Bedarfsermittlungen überprüft werden. Andernfalls erzählt man Eltern auch noch in zwanzig Jahren, dass die Kita nur bis 16:30 / 17 Uhr auf hat und damit alles regelkonform ablaufe. Dem ist nicht so.

Ihre FDL

Update vom 26.04.2019, 15:04 Uhr: Nachdem unser Mitglied André Schild bereits Ende 2017/Anfang 2018 auf diese Problematik hinwies, änderte sich auch die Kitasatzung im Löwenberger Land. Zunächst verabschiedeten die Abgeordneten eine in diesem Punkt fehlerhafte Satzung zum 01.01.2018 (§ 13). Schließlich aber erkannte die Verwaltung den Fehler an und korrigierte ihn in lobenswerter Weise. In § 13 Absatz 1 letzter Satz steht geschrieben:

Der Kindertagesstättenausschuss berät die Gemeinde hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten […]

Zu dieser Beratung ist es dennoch nie gekommen. Versuche, Bedarfsermittlungen durchzuführen, werden abgeblockt oder verlaufen im Sande. Schade, dass die Abgeordneten, die diese Satzung selbst verabschiedet haben, nicht auf Einhaltung der Satzung bestehen.

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