Gebühren für die Kindertagespflege in OHV zurückholen – wir klagen, Eltern können sich anschließen und profitieren!

Liebe Einwohner*innen,

liebe Eltern im Löwenberger Land und im Landkreis Oberhavel,

es gibt wieder gute Nachrichten für alle Eltern, deren Kinder zwischen dem 01.01.2017 und 31.12.2020 in der Kindertagespflege im Löwenberger Land UND im Landkreis Oberhavel betreut wurden (also bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater):

Sie haben gute Chancen, Ihre Kindertagespflege-Gebühren zurück zu bekommen.

Ende 2020 stellten wir in enger Zusammenarbeit mit dem KiTa Elternbeirat OHV einen Überprüfungsantrag für ein Kind in der Kindertagespflege im Löwenberger Land (dort betreut bis Ende 2016). Nach einer zum Teil absurd und fachfremd anmutenden Argumentationsphase von Gemeinde und Landkreis Oberhavel, reichten wir im August 2021 Klage ein. Ziel ist es, wegen eines Fehlers im Kita-Vertrag zwischen der Gemeinde Löwenberger Land und dem Landkreis Oberhavel alle Gebühren für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege zurück zu erhalten. Von diesem Fehler können Eltern aus dem gesamten Landkreis Oberhavel profitieren.

Die Klage und die Gerichtsverfahren werden Jahre dauern und sehr wahrscheinlich bis zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gehen. Damit auch Sie Ihre Ansprüche dennoch geltend machen können, sollten Sie jetzt vorsorglich handeln – ansonsten werden nach Abschluss des langjährigen Gerichtsverfahrens erste oder gar alle Ansprüche verjährt sein.

Ganz wichtig: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir stellen lediglich die für Sie wichtigen und notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Für das Stellen eines Überprüfungsantrags ist kein Rechtsbeistand erforderlich – Sie können natürlich frühzeitig einen solchen herbeiziehen. In der Klage vertritt uns eine Kanzlei aus Potsdam.

Und so geht’s:

Ihr Kind war zwischen 01.01.2017 und dem 31.12.2020 in Betreuung bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater im Löwenberger Land ODER im Landkreis Oberhavel?

Dann stellen Sie den unten aufgeführten Überprüfungsantrag und geben Sie neben Ihren persönlichen Daten unbedingt die Ausfertigungsdaten Ihrer Gebührenbescheide an.

Als Begründung für Ihren Antrag haben wir Ihnen bereits den entsprechenden Absatz eingefügt. Hier müssen Sie nichts weiter tun.

Das Formular:

Fristen:

Die Anträge müssen bis 31.12.2021 für das gesamte Jahr 2017 eingehen. Das ist eine wichtige Frist. Nach dem 31.12.2021 können Sie nur noch für die Jahre 2018, 2019 und 2020 Überprüfungsanträge stellen. Bescheide aus 2017 sind ab dem 01.01.2022 leider verjährt. Das letzte Jahr, für das Sie Überprüfungsanträge stellen können, ist das Jahr 2020. Grund: Seit dem 01.01.2021 gilt ein neuer Kita-Vertrag, der auch die Festsetzung der Elternbeiträge für Kinder in Kindertagespflege auf die Gemeinden und Städte überträgt.

Abschließend noch Ausführungen zum rechtlichen Hintergrund:

Das Problem liegt darin, dass der bis 31.12.2020 gültige Kita-Vertrag zwischen Landkreis OHV und Gemeinde Löwenberger Land zwar die Zuständigkeit für Erhebung der Gebühren für Kinder in der Kindertagespflege regelt, ABER: Der Kita-Vertrag regelt nicht die Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren. Man hat es schlicht vergessen, die Festsetzung zu übertragen. In der Praxis heißt das, dass die Gemeinden und Städte zwar die Gebühren erheben können, aber ihnen wurde nicht die Aufgabe übertragen, die Höhe der Gebühren auch festzusetzen. Weil das fehlt, sind die entsprechenden Gebührenbescheide nach unserer Auffassung und nach Auffassung der Rechtsanwälte nicht rechtmäßig ergangen. Das Fehlen dieser bestimmten Rechtsgrundlage für die FESTSETZUNG der Kitagebühren für die Kinder in der Kindertagespflege wird von der Gemeinde Löwenberger Land und vom Landkreis OHV mit dem Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung zur ERHEBUNG ebendieser Gebühren begründet. Man setzt die Begriffe gleich. Das ist nicht in Ordnung.

Es ist einfach nachzuvollziehen, dass es sich bei den Begriffen Festsetzung und Erhebung um unterschiedliche Verwaltungstätigkeiten handelt – Erhebung ist nicht gleichzusetzen mit Festsetzung. Außerdem unterscheidet natürlich auch der Wortlaut des Kitagesetes (KitaG) zwischen den beiden klar benannten Aufgaben “Festsetzung” und “Erhebung”. Wenn offensichtlich bestehende Aufgaben aus dem KitaG nicht vom Landkreis an die Städte und Gemeinden übertragen werden, können diese die Aufgaben auch nicht einfach wahrnehmen.

Mit dem neuen Kita-Vertrag (seit 01.01.2021) wurden übrigens explizit die Aufgaben Festsetzung und Erhebung an die Städte und Gemeinden übertragen. Das zeigt, dass im alten Kita-Vertrag also offenbar nur die Erhebung übertragen wurde und eben nicht die Festsetzung.

Wir hoffen, dass Ihre Überprüfungsanträge am Ende erfolgreich sind und Sie Ihre Gebühren zurück erhalten. Rückmeldungen zum Stand Ihrer Anträge können Sie uns gern im Kommentarbereich oder auf Facebook hinterlassen. Darüber würden wir uns sehr freuen.

Ihre FDL

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